Unter dem Namen „Verein Kunsttherapie“ besteht ein gemeinnütziger Verein gemäss Artikel 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel.
Der Verein Kunsttherapie setzt sich dafür ein, dass die gesundheitsfördernden Wirkungen der Kunsttherapie Fachpersonen aus den Bereichen Medizin, Bildung und Soziales sowie einer breiten Öffentlichkeit bekannt werden. Der Verein hat das Ziel, sozial und wirtschaftlich Benachteiligten den Besuch von kunsttherapeutischen Einzel- und Gruppenstunden zu ermöglichen. Der Verein ist nicht gewinnorientiert.
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Die Aufnahme eines Mitglieds in den Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Ein Mitglied kann unbegründet abgelehnt werden. Der Austritt aus dem Verein kann in schriftlicher Form unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf Jahresende erklärt werden. Damit ein Austritt gültig ist, muss er bis am 30. November beim Vorstand eingetroffen sein. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet, ohne Angabe von Gründen, der Vorstand. Er informiert das Mitglied schriftlich darüber. Gegen einen Ausschluss kann innert 30 Tagen seit Empfang der Mitteilung an die Mitgliederversammlung rekurriert werden.
Der Verein finanziert seine Tätigkeiten durch Mitgliederbeiträge, Spenden und Beiträge von Institutionen und Firmen, Beiträge der öffentlichen Hand sowie Spenden und Einnahmen von Veranstaltungen. Die Mittel sind ausschliesslich zur Realisierung der unter Artikel 2 genannten Aktivitäten einzusetzen.
Der Verein Kunsttherapie ist ein gemeinnütziger Verein. Der Verein darf keine Gelder für andere als dem Vereinszweck dienende Tätigkeiten einsetzen und er darf keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigen.
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand, bestehend aus Präsident/in, Kassier/in und Sekretär/in, konstituiert sich selbst. Die Vorstandsmitglieder sind für den Verein unterschriftsberechtigt. Der Vorstand kann die Einsetzung eines Sekretariats und eines Beirats beschliessen.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Sie kann auch durch den Vorstand oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Das Datum der Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern mindestens zwei Wochen im Voraus mitgeteilt werden. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
Anträge an die Mitgliederversammlung müssen 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Alle Mitglieder haben an der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfachem Mehr bei Stichentscheid des vorsitzenden Vorstandsmitgliedes.
Der Vorstand ist das leitende Organ des Vereins und ist gegenüber der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern und konstituiert sich selbst. Er hat alle Befugnisse, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Seine Tätigkeiten sind insbesondere:
Der Vorstand beschliesst mit einfachem Mehr bei Stichentscheid des vorsitzenden Vorstands- mitgliedes. Neben den schriftlich angekündigten Taktanden können die anwesenden Vorstands- mitglieder weitere Anträge zur Beschlussfassung unterbreiten. Das vorsitzende Vorstandsmitglied ist im Normalfall die Präsidentin/der Präsident. Andernfalls wird es vom Vorstand für die Sitzung gewählt. Der Vorstand trifft sich mindestens einmal jährlich auf Einladung des vorsitzenden Vorstandsmitgliedes. Ausserordentliche Vorstandssitzungen können kurzfristig, nach Ankündigung mindestens eine Woche vorher, von der Präsidentin/vom Präsidenten oder von mindestens drei Vorstandsmitgliedern einberufen werden.
Der Vorstand kann die Einsetzung eines Sekretariats als geschäftsführendes Organ des Vereins beschliessen.
Der Vorstand kann die Einsetzung eines Beirates beschliessen. Der Beirat dient der fachlichen und publizistischen Unterstützung des Vereins. Er wird aus Persönlichkeiten zusammengesetzt, die sich in irgendeiner Weise für den Vereinszweck eingesetzt haben und bereit sind, mit ihrem Namen und ihrem Fachwissen den Verein Kunsttherapie intern und in der Öffentlichkeit zu unterstützen.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Die Mitgliederversammlung kann die vorliegenden Statuten mit Ausnahme von Artikel 13 jederzeit ändern, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Eine Statutenänderung muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.
Der Verein kann von der Mitgliederversammlung unter Ankündigung in der Einladung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Ein verbleibendes Vermögen ist einem an der letzten Mitgliederversammlung zu bestimmenden, den Zielen des Vereins Kunsttherapie dienenden, steuerbefreiten, gemeinnützigen Verein oder einer solchen Stiftung zu übertragen. Ein Geldrückfluss an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Diese Bestimmung ist zwingend und kann durch die Mitgliederversammlung nicht geändert werden.
Basel, den 01. Januar 2024
Die Vorstandsmitglieder:
Michèle Plattner, Präsidentin
Maria Rozmanic, Aktuarin
Barbara Steinmann, Kassier